Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 04.03.1995 — BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute04.03.1995 BGBl. Nr. 150/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hebammen-Gremialwahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.03.1995BGBl. Nr. 150/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Innerhalb der Einspruchsfrist kann jede Hebamme wegen Aufnahme vermeintlich nichtwahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste ihres Wahlkreises bei der Wahlkommission erheben.
  2. Absatz 2,Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser der Einspruchswerberin/dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.
  3. Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreibfehler.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission schriftlich eingebracht werden.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.
  6. Absatz 6,Die Wahlkommission hat von ihrer Entscheidung die Einspruchswerberin/den Einspruchswerber und den durch die Entscheidung Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen der Wahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Wahlkommission sofort durchzuführen.
  7. Absatz 7,Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10010890

Dokumentnummer

NOR12138487

alte Dokumentnummer

N8199546395J