Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brucellose-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1995Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Infektiöse Epididymitis des Schafbockes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die §§ 22 und 37 Abs. 3 TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.Bei Auftreten der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes sind die Paragraphen 22 und 37 Absatz 3, TSG mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Nachweis dieser Erkrankung der Ausschluß dieser Tiere von der Weiterzucht durch Kastration gesichert wird, sofern der Besitzer nicht die Schlachtung der betroffenen Tiere vorzieht.
(2)Absatz 2,§ 25 TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.Paragraph 25, TSG ist bei der Infektiösen Epididymitis des Schafbockes nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR12138705
alte Dokumentnummer
N8199548563J