Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Brucellose-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 391/1995Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß § 24 Abs. 4 lit. k TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 43/1984 zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen. Wird die Infektiöse Epididymitis des Schafbockes nachgewiesen, so sind gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera k, TSG alle über sechs Monate alten männlichen Schafe des betroffenen Bestandes zweimal im Abstand von vier Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei sind Blutproben zu entnehmen und an der gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1984, zuständigen veterinärmedizinischen Bundesanstalt serologisch untersuchen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR12138706
alte Dokumentnummer
N8199548564J