Kurztitel
Kaffee-Extrakteverordnung
Text
§ 1. Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee'' sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel'' des Österreichischen Lebensmittelbuches III. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten: Paragraph eins, Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee'' sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel'' des Österreichischen Lebensmittelbuches römisch drei. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:
1.4. Kaffee-Extrakte
1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden und die die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten.
1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen soweit technologisch unvermeidbar enthalten sein.
1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.
1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester („Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee'' oder „Instantkaffee''), pastenförmiger („Kaffee-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmiger Kaffee-Extrakt ) oder flüssiger Form („flüssiger Kaffee-Extrakt'') in Verkehr gebracht.
1.4.5. Kaffee-Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen.
Tabelle 1: Anforderungen an Kaffee-Extrakte
Trockenmasse aus Nicht aus der
Kaffee stammend in Extraktion
Gew.% stammende
Stoffe
Kaffee-Extrakt > 95,0 keine
Kaffee-Extrakt in Pastenform 70,0 - 85,0 keine
Flüssiger Kaffee-Extrakt 15.0 - 55,0 keine *1)
1.2. Zichorien-Extrakte
1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Abs. 1.2.2. bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen - soweit technologisch unvermeidbar - enthalten sein.1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Absatz eins Punkt 2 Punkt 2, bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen - soweit technologisch unvermeidbar - enthalten sein.
1.2.2. Geröstete Zichorie ist das körnige oder pulverförmige Erzeugnis aus der nicht zur Erzeugung von Chicoree verwendeten Wurzel von Cichorium Intybus L., die einwandfrei gereinigt, getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet werden.
1.2.3. Zur Herstellung von Zichorien-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.
1.2.4. Zichorien-Extrakte werden in fester („Zichorien-Extrak'' oder „lösliche Zichorie'' oder „Instant-Zichorje''), pastenförmiger („Zichorien-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmige Zichorien-Extrakte'') oder flüssiger Form („flüssige Zichorien-Extrakte'') in Verkehr gebracht.
1.2.5. Zichorien-Extrakte entsprechen den in Tabelle 2 angeführten Anforderungen.
Tabelle 2: Anforderungen an Zichorien-Extrakte
Trockenmasse Nicht aus Stoffe,
nicht
aus Zichorie Zichorie aus der
stammend stammende Extraktion
in Gew.% Stoffe in stammend
Gew.%
Zichorien-Extrakt in fester
Form > 95,0 < 1,0 keine
Zichorien-Extrakt in
Pastenform 70,0 - 85.0 < 1.0 keine
Flüssiger Zichorien-Extrakt 25,0 - 55.0 keine *2)
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*1) außer gebrannte oder ungebrannte Zucker oder Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 12 Gew.%
*2) außer Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 35 Gew.%