Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.08.1995 bis 14.12.2000 — BGBl. Nr. 530/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.08.199514.12.2000 BGBl. Nr. 530/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kaffee-Extrakteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 530/1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, Die Absätze 1.4. bis 1.4.5. aus dem Teilkapitel A „Kaffee'' sowie die Absätze 1.2. bis 1.2.5. aus dem Teilkapitel B „Kaffeemittel'' des Österreichischen Lebensmittelbuches römisch drei. Auflage, Kapitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

1.4. Kaffee-Extrakte

1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden und die die löslichen und aromatischen Elemente des Kaffees enthalten.

1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösliche Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlöslichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen soweit technologisch unvermeidbar enthalten sein.

1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.

1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester („Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee-Extrakt'' oder „löslicher Kaffee'' oder „Instantkaffee''), pastenförmiger („Kaffee-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmiger Kaffee-Extrakt ) oder flüssiger Form („flüssiger Kaffee-Extrakt'') in Verkehr gebracht.

1.4.5. Kaffee-Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen.

             Tabelle 1: Anforderungen an Kaffee-Extrakte

                                   Trockenmasse aus     Nicht aus der

                                   Kaffee stammend in   Extraktion

                                   Gew.%                stammende

                                                        Stoffe

Kaffee-Extrakt                       > 95,0              keine

Kaffee-Extrakt in Pastenform       70,0 - 85,0           keine

Flüssiger Kaffee-Extrakt           15.0 - 55,0           keine *1)

1.2.   Zichorien-Extrakte

1.2.1. Zichorien-Extrakte sind die mehr oder weniger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion gerösteter Zichorie im Sinne des Absatz eins Punkt 2 Punkt 2, bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extraktionsmittel unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht von Zichorie stammen, dürfen - soweit technologisch unvermeidbar - enthalten sein.

1.2.2. Geröstete Zichorie ist das körnige oder pulverförmige Erzeugnis aus der nicht zur Erzeugung von Chicoree verwendeten Wurzel von Cichorium Intybus L., die einwandfrei gereinigt, getrocknet und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschiedener Zuckerarten und/oder Melasse geröstet werden.

1.2.3. Zur Herstellung von Zichorien-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsüblicher Qualität verwendet werden.

1.2.4. Zichorien-Extrakte werden in fester („Zichorien-Extrak'' oder „lösliche Zichorie'' oder „Instant-Zichorje''), pastenförmiger („Zichorien-Extrakt in Pastenform'' oder „pastenförmige Zichorien-Extrakte'') oder flüssiger Form („flüssige Zichorien-Extrakte'') in Verkehr gebracht.

1.2.5. Zichorien-Extrakte entsprechen den in Tabelle 2 angeführten Anforderungen.

           Tabelle 2: Anforderungen an Zichorien-Extrakte

                                Trockenmasse   Nicht aus   Stoffe,

                                                           nicht

                                aus Zichorie   Zichorie    aus der

                                stammend       stammende   Extraktion

                                in Gew.%       Stoffe in   stammend

                                               Gew.%

Zichorien-Extrakt in fester

Form                            > 95,0         < 1,0       keine

Zichorien-Extrakt in

Pastenform                    70,0 - 85.0      < 1.0       keine

Flüssiger Zichorien-Extrakt   25,0 - 55.0                  keine *2)

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*1) außer gebrannte oder ungebrannte Zucker oder Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 12 Gew.%

*2) außer Zuckerarten im Ausmaß von höchstens 35 Gew.%

Schlagworte

Speisefett

Gesetzesnummer

10010909

Dokumentnummer

NOR12138770

Alte Dokumentnummer

N8199549995J