Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaffee-Extrakteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2. (1) Bei Ermittlung des Koffeingehaltes in entkoffeinierten Kaffee-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 1 oder gleichwertigen Methoden *1) vorzugehen.Paragraph 2, (1) Bei Ermittlung des Koffeingehaltes in entkoffeinierten Kaffee-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 1 oder gleichwertigen Methoden *1) vorzugehen.
(2)Absatz 2,Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von festen Kaffee-Extrakten und festen Zichorien Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 2 vorzugehen.
(3)Absatz 3,Bei Ermittlung des Trockenmassegehaltes von flüssigen Kaffee-Extrakten, flüssigen Zichorien Extrakten, pastenförmigen Kaffee-Extrakten und pastenförmigen Zichorien-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode 3 vorzugehen.
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*1) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten von angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.
Dokumentnummer
NOR12138771
Alte Dokumentnummer
N8199549996J