Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaffee-Extrakteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Kennzeichnung
§ 3. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV, BGBl. Nr. 72, i. d.j.g.F. unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:Paragraph 3, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, i. d.j.g.F. unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:
auf Kaffee-Extrakten, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozenten der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, die Angabe „entkoffeiniert'':
auf flüssigen Kaffee-Extrakten und flüssigen Zichorien-Extrakten
die Angabe „mit Zucker geröstet'', wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird,
die Angabe „gezuckert'' oder „mit Zucker haltbar gemacht'' oder „mit Zuckerzusatz'', wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist;
werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, so müssen sie anstelle der Angabe „Zucker'' angegeben werden:
auf pastenförmigen und flüssigen Kaffee-Extrakten den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses:
auf pastenförmigen und flüssigen Zichorien-Extrakten den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben sind im gleichen Sichtfeld wie die in § 3 Abs. 2 LMKV genannten Kennzeichnungselemente anzubringen.Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Angaben sind im gleichen Sichtfeld wie die in Paragraph 3, Absatz 2, LMKV genannten Kennzeichnungselemente anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12138772
Alte Dokumentnummer
N8199549997J