Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.08.1995 bis 14.12.2000 — BGBl. Nr. 530/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.08.199514.12.2000 BGBl. Nr. 530/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kaffee-Extrakteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 530/1995

Außerkrafttretensdatum

14.12.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72, i. d.j.g.F. unterliegen, sind zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:

  1. Ziffer eins
    auf Kaffee-Extrakten, deren Gehalt an wasserfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozenten der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht, die Angabe „entkoffeiniert'':
  2. Ziffer 2
    auf flüssigen Kaffee-Extrakten und flüssigen Zichorien-Extrakten
    1. Litera a
      die Angabe „mit Zucker geröstet'', wenn der Extrakt aus mit Zucker geröstetem Ausgangsstoff gewonnen wird,
    2. Litera b
      die Angabe „gezuckert'' oder „mit Zucker haltbar gemacht'' oder „mit Zuckerzusatz'', wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist;
    werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, so müssen sie anstelle der Angabe „Zucker'' angegeben werden:
  3. Ziffer 3
    auf pastenförmigen und flüssigen Kaffee-Extrakten den Mindestgehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses:
  4. Ziffer 4
    auf pastenförmigen und flüssigen Zichorien-Extrakten den Mindestgehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Angaben sind im gleichen Sichtfeld wie die in Paragraph 3, Absatz 2, LMKV genannten Kennzeichnungselemente anzubringen.

Gesetzesnummer

10010909

Dokumentnummer

NOR12138772

Alte Dokumentnummer

N8199549997J