Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaffee-Extrakteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 391/2000Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen, auf einem damit verbundenen Etikett oder in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:Paragraph 4, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen, auf einem damit verbundenen Etikett oder in den die Waren begleitenden Geschäftspapieren deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß Paragraph eins,;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen nicht in diesen Staaten hergestellten Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;
die Nettofüllmenge, außer bei unverpackten Erzeugnissen;
das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV.das Los (Charge) gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, LMKV.
Dokumentnummer
NOR12138773
Alte Dokumentnummer
N8199549998J