Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.08.1995 bis 20.02.2008 — BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.08.199520.02.2008 BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 531/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Gemäß dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      „Säuglinge '': Kinder unter 12 Monaten;
    2. Ziffer 2
      „Kleinkinder '': Kinder zwischen ein und drei Jahren;
    3. Ziffer 3
      „Säuglingsanfangsnahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppe entsprechen;
    4. Ziffer 4
      „Folgenahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer sich nach und nach ändernden abwechslungsreichen Kost dieser Verbrauchergruppe darstellen; Folgenahrung ist auch für Kleinkinder geeignet.

Gesetzesnummer

10010910

Dokumentnummer

NOR12138777

Alte Dokumentnummer

N8199550003J