Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf das Inverkehrbringen von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die für gesunde Säuglinge bestimmt sind, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gemäß dieser Verordnung sind
„Säuglinge '': Kinder unter 12 Monaten;
„Kleinkinder '': Kinder zwischen ein und drei Jahren;
„Säuglingsanfangsnahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Verbrauchergruppe entsprechen;
„Folgenahrung '': Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer sich nach und nach ändernden abwechslungsreichen Kost dieser Verbrauchergruppe darstellen; Folgenahrung ist auch für Kleinkinder geeignet.
Dokumentnummer
NOR12138777
Alte Dokumentnummer
N8199550003J