Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.08.1995 bis 20.02.2008 — BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.08.199520.02.2008 BGBl. Nr. 531/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.08.1995BGBl. Nr. 531/1995

Außerkrafttretensdatum

20.02.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

  1. Absatz 2,Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
  2. Absatz 3,Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.

Gesetzesnummer

10010910

Dokumentnummer

NOR12138779

Alte Dokumentnummer

N8199550005J