Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 531/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2008Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.Paragraph 3, (1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
(2)Absatz 2,Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monate alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
(3)Absatz 3,Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen I und II festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei festgelegten Verbote und Einschränkungen einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12138779
Alte Dokumentnummer
N8199550005J