Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1995Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Begleitpapier für Kücken
§ 4. Das Begleitpapier für Kücken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muß bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Bundesqualitätskontrolle) bei der Zollstelle abzugeben, die die Kücken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt. Paragraph 4, Das Begleitpapier für Kücken im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muß bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (Bundesqualitätskontrolle) bei der Zollstelle abzugeben, die die Kücken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Dokumentnummer
NOR12138807
Alte Dokumentnummer
N8199550148J