Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 580/1995Bundesgesetzblatt Nr. 580 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel verstößt, indem erParagraph 5, (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel verstößt, indem er
Bruteier
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet vermarktet oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 14, nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2 und Artikel 14, unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 6 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,entgegen Artikel 6 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
entgegen Art. 8 Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,entgegen Artikel 8, Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
Kücken
entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 14 unverpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,entgegen Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 11 und Artikel 14, unverpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, vermarktet oder befördert,
entgegen Art. 12 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,entgegen Artikel 12 und Artikel 14, nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
als Verantwortlicher einer Brüterei
entgegen Art. 7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,entgegen Artikel 7, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen Art. 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Behörde übermittelt,entgegen Artikel 9, Absatz eins, die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der zuständigen Behörde übermittelt,
als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Art. 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Kücken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hiefür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Artikel 13, für den Versand einer Partie Bruteier oder Kücken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hiefür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise ausführt,entgegen Artikel 2, Absatz eins, die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise ausführt,
entgegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 3entgegen Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 bis 3 in Verbindung mit Paragraph 3
Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kennzeichnet,
entgegen Art. 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.entgegen Artikel 3, Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Absatz eins, begeht weiters, wer entgegen Paragraph 3, Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.
Dokumentnummer
NOR12138808
Alte Dokumentnummer
N8199550149J