Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
Text
Kennzeichnung für unverpacktes Geflügelfleisch
§ 2. Unverpacktes oder im Sinne des § 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 verpacktes Geflügelfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist. Paragraph 2, Unverpacktes oder im Sinne des Paragraph 2, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 verpacktes Geflügelfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn es mit den Angaben gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gekennzeichnet ist.