Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.08.1995 bis 23.10.2001 — BGBl. Nr. 581/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.08.199523.10.2001 BGBl. Nr. 581/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.08.1995BGBl. Nr. 581/1995

Außerkrafttretensdatum

23.10.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Vorschriften für Schlachtbetriebe

Paragraph 4, (1) Jedes Los im Sinne des Artikel eins a, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß vom Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.

  1. Absatz 2,Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14 a, Absatz 3, Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikel eins a, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Artikel 14 a, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen vom Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich vom Ergebnis der Kontrolle.

Gesetzesnummer

10010914

Dokumentnummer

NOR12138812

Alte Dokumentnummer

N8199550154J