Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 581/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2001Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Vorschriften für Schlachtbetriebe
§ 4. (1) Jedes Los im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß vom Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.Paragraph 4, (1) Jedes Los im Sinne des Artikel eins a, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist vom Schlachtbetrieb so zu kennzeichnen, daß das Herstellungsdatum festgestellt werden kann. Diese Loskennzeichnung muß vom Schlachtbetrieb in einem Herstellungsprotokoll aufgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Art. 14a Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.Der Schlachtbetrieb hat ein Register zu führen, in dem die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 14 a, Absatz 3, Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 festzuhalten sind. Dieses Register ist ein Jahr lang aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Art. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Art. 14a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen vom Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich vom Ergebnis der Kontrolle.Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne des Artikel eins a, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91, denen eine Stichprobe nach Artikel 14 a, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 entnommen worden ist, dürfen vom Schlachtbetrieb bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde veranlaßt unverzüglich die erforderliche Untersuchung der entnommenen Stichprobe und unterrichtet den Schlachtbetrieb unverzüglich vom Ergebnis der Kontrolle.
Dokumentnummer
NOR12138812
Alte Dokumentnummer
N8199550154J