Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung geschlachtet werden, die Klassische Schweinepest (KSP) festgestellt wird.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet, gehalten und zur Fleischgewinnung geschlachtet werden, die Klassische Schweinepest (KSP) festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 24, 25 und 43 TSG und gemäß Paragraph 35, des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12138908
Alte Dokumentnummer
N8199550615J