Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199631.03.2003 BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 678/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Maßnahmen im Seuchengehöft

Paragraph 2, (1) Sämtliche Schweine des Seuchengehöftes sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten und unschädlich zu beseitigen.

  1. Absatz 2,Noch vorhandenes Fleisch von Schweinen aus Seuchengehöften, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen erschlachtet wurde, muß ausfindig gemacht und unschädlich beseitigt werden.
  2. Absatz 3,Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften ist gemäß dem Verfahren nach Anhang römisch eins dieser Verordnung vorzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Ställe dürfen frühestens 30 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Schweinen belegt werden. Für diese Wiederbelegung gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Haltung im Freien:
      Die Wiederbelegung mit Schweinen hat mit der Einstellung von Ferkeln, die auf Antikörper gegen das KSP-Virus untersucht und für negativ befunden wurden, zu beginnen. Die Ferkel sind auf Anweisung der Bezirksverwaltungsbehörde über den gesamten Seuchenbetrieb zu verteilen und 21 sowie 42 Tage nach deren Einstellung einer Wiederholungsuntersuchung zu unterziehen. Sofern bei der Erstuntersuchung bei keinem Tier Antikörper gegen das KSP-Virus nachgewiesen werden und sobald die Negativergebnisse der Wiederholungsuntersuchung vorliegen, darf die Wiederbelegung in vollem Umfang vorgenommen werden.
    2. Ziffer 2
      Bei allen anderen Formen der Haltung hat die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß Ziffer eins, oder nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
      1. Litera a
        Alle Schweine müssen innerhalb von acht Tagen im Gehöft eintreffen und aus Beständen stammen, die außerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelegen sind.
      2. Litera b
        Während eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Eintreffen des letzten Schweines darf aus dem Gehöft kein Schwein entfernt werden.
      3. Litera c
        Im wieder eingestellten Bestand sind Proben gemäß Anhang römisch zwei dieser Verordnung zum Zwecke der serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen KSP zu entnehmen und an die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien zur Untersuchung einzusenden; diese Untersuchung darf frühestens 30 Tage nach Eintreffen des letzten, neueingestellten Schweines vorgenommen werden.

Schlagworte

Schutzzone

Gesetzesnummer

10010919

Dokumentnummer

NOR12138909

Alte Dokumentnummer

N8199550616J