Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 4. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:Paragraph 4, (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben sowie alle in der Zone gelegenen Betriebe innerhalb der ersten sieben Tage nach deren Einrichtung durch den Amtstierarzt besichtigen zu lassen.
Die Beförderung von Schweinen auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen oder zugeladen oder umgeladen werden.
Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Nutztieren oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die in der Schutzzone gelegenen Betriebe, einschließlich Schlachthöfe und die Schutzzone selbst nur nach Reinigung und Desinfektion sowie behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
Andere Nutztierarten als Schweine dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem Betrieb verbracht werden.
Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Schweinen eines Betriebes innerhalb der Schutzzone sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden; die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen der KSP zu veranlassen.
Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone binnen 21 Tagen nach der gemäß § 2 Abs. 3 durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone binnen 21 Tagen nach der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durchzuführenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.
Nach Ablauf der 21tägigen Frist gemäß Z 6 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Schweine befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Die Genehmigung darf nur nach amtstierärztlicher Untersuchung (Untersuchung des gesamten Schweinebestandes des Betriebes, klinische Untersuchung der zu schlachtenden Schweine, einschließlich Messung der inneren Körpertemperatur bei mindestens 25% dieser Schweine) und nur für die vom Landeshauptmann festzulegenden, möglichst in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Schlachtanlagen erteilt werden. Für diese Schlachtanlagen dürfen keine Ausnahmen oder Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in Anspruch genommen werden. Die zu schlachtenden Schweine sind vom Tierhalter auf dessen Kosten durch Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Beförderung der zu schlachtenden Schweine hat auf direktem Weg zur Schlachtanlage in von der Bezirksverwaltungsbehörde verplombten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Bestimmungsschlachtbetrieb ist vom Abgang der Sendung nachweislich zu informieren.Nach Ablauf der 21tägigen Frist gemäß Ziffer 6, dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Schweine befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Die Genehmigung darf nur nach amtstierärztlicher Untersuchung (Untersuchung des gesamten Schweinebestandes des Betriebes, klinische Untersuchung der zu schlachtenden Schweine, einschließlich Messung der inneren Körpertemperatur bei mindestens 25% dieser Schweine) und nur für die vom Landeshauptmann festzulegenden, möglichst in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Schlachtanlagen erteilt werden. Für diese Schlachtanlagen dürfen keine Ausnahmen oder Erleichterungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, in Anspruch genommen werden. Die zu schlachtenden Schweine sind vom Tierhalter auf dessen Kosten durch Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Beförderung der zu schlachtenden Schweine hat auf direktem Weg zur Schlachtanlage in von der Bezirksverwaltungsbehörde verplombten Fahrzeugen zu erfolgen. Der Bestimmungsschlachtbetrieb ist vom Abgang der Sendung nachweislich zu informieren. Frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß § 2 Abs. 3 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Schutzzone verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:Frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Schutzzone verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die serologischen Untersuchungen des Bestandes müssen mit negativem Befund abgeschlossen sein;
der gesamte Schweinebestand des Betriebes muß untersucht und frei von Anzeichen der KSP befunden worden sein;
die umzusetzenden Schweine müssen klinisch untersucht worden sein; diese Untersuchung hat bei mindestens 25% dieser Tiere auch eine Messung der inneren Körpertemperatur zu umfassen;
die zu verbringenden Schweine müssen vom Tierhalter auf dessen Kosten durch Ohrmarken gekennzeichnet sein.
Die Verfütterung von Speiseresten an Schweine ist verboten. Bis zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen anfallende Speisereste sind unschädlich zu beseitigen.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrechtzuerhalten, bis
alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion durchgeführt wurden;
alle Schweine in allen Betrieben klinisch untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden;
in allen Betrieben die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang II dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.in allen Betrieben die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang römisch zwei dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.Die Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind frühestens 30 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12138911
Alte Dokumentnummer
N8199550618J