Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1996 bis 31.03.2003 — BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199631.03.2003 BGBl. Nr. 678/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 678/1995

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
  2. Ziffer 2
    Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen - ausgenommen auf innerbetrieblichen Wirtschaftswegen - ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen oder umgeladen werden.
  3. Ziffer 3
    Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone binnen sieben Tagen nach der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, vorzunehmenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.
  4. Ziffer 4
    Nach sieben Tagen dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Für diese Genehmigung und die Beförderung der zu schlachtenden Schweine zum Bestimmungsschlachtbetrieb gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter bis sechster Satz.
  5. Ziffer 5
    Nach 15 Tagen ab der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, sofern die Bedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, erfüllt sind.
  6. Ziffer 6
    In der Überwachungszone verwendete Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge mit Ausrüstungen zur Beförderung von Schweinen oder sonstigen Tieren und von Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (zum Beispiel Futtermittel, Dung und Flüssigmist), dürfen nicht aus der Überwachungszone gebracht werden, solange diese nicht gereinigt, desinfiziert und behördlich kontrolliert wurden.
  7. Ziffer 7
    Innerhalb der ersten sieben Tage nach Einrichtung der Überwachungszone dürfen andere Nutztierarten als Schweine nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem anderen Betrieb verbracht werden.
  8. Ziffer 8
    Weiters gelten auch in der Überwachungszone die Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 9,
  1. Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrechtzuerhalten, bis
    1. Ziffer eins
      alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durchgeführt wurden;
    2. Ziffer 2
      alle Schweine in allen Betrieben klinisch untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden;
    3. Ziffer 3
      die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang römisch zwei dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.
  2. Absatz 3,Die Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind frühestens 15 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.

Schlagworte

Verkehrsweg

Gesetzesnummer

10010919

Dokumentnummer

NOR12138912

Alte Dokumentnummer

N8199550619J