Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:Paragraph 5, (1) In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Schweinehaltungsbetriebe zu erheben.
Die Beförderung von Schweinen innerhalb der Zone auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen - ausgenommen auf innerbetrieblichen Wirtschaftswegen - ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr von Schweinen durch die Schutzzone über das Straßennetz oder auf dem Schienenweg, sofern das Fahrzeug nicht hält und keine Tiere entladen, zugeladen oder umgeladen werden.
Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone binnen sieben Tagen nach der gemäß § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.Es ist verboten, Schweine aus Haltungsbetrieben innerhalb der Überwachungszone binnen sieben Tagen nach der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, vorzunehmenden Grobreinigung und Vordesinfektion zu schlachten oder zu verbringen.
Nach sieben Tagen dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Für diese Genehmigung und die Beförderung der zu schlachtenden Schweine zum Bestimmungsschlachtbetrieb gilt § 4 Abs. 1 Z 7 zweiter bis sechster Satz.Nach sieben Tagen dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde geschlachtet werden. Für diese Genehmigung und die Beförderung der zu schlachtenden Schweine zum Bestimmungsschlachtbetrieb gilt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter bis sechster Satz.
Nach 15 Tagen ab der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß § 2 Abs. 3 dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, sofern die Bedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 erfüllt sind.Nach 15 Tagen ab der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, dürfen Schweine aus Betrieben, in denen sich weder an KSP erkrankte noch verdächtige Tiere befinden, in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde auf direktem Weg an einen anderen Ort innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, sofern die Bedingungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, erfüllt sind.
In der Überwachungszone verwendete Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge mit Ausrüstungen zur Beförderung von Schweinen oder sonstigen Tieren und von Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können (zum Beispiel Futtermittel, Dung und Flüssigmist), dürfen nicht aus der Überwachungszone gebracht werden, solange diese nicht gereinigt, desinfiziert und behördlich kontrolliert wurden.
Innerhalb der ersten sieben Tage nach Einrichtung der Überwachungszone dürfen andere Nutztierarten als Schweine nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus oder zu einem anderen Betrieb verbracht werden.
Weiters gelten auch in der Überwachungszone die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 9.Weiters gelten auch in der Überwachungszone die Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 9,
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind solange aufrechtzuerhalten, bis
alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion gemäß § 2 Abs. 3 durchgeführt wurden;alle Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 2, Absatz 3, durchgeführt wurden;
alle Schweine in allen Betrieben klinisch untersucht und frei von Symptomen der KSP befunden wurden;
die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang II dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.die serologischen Untersuchungen gemäß dem Anhang römisch zwei dieser Verordnung an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien mit negativem Befund abgeschlossen sind.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind frühestens 15 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.Die Untersuchungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind frühestens 15 Tage nach der Grobreinigung und der Vordesinfektion des Seuchengehöftes vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12138912
Alte Dokumentnummer
N8199550619J