Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN UNGLÜCKSFÄLLEN
StF: BGBl. Nr. 758/1995 (NR: GP XIX RV 8 VV S. 20. BR: AB 4987 S. 596.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins, verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Fürstentum Liechtenstein,
überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR30006912