Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 758/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
  2. Absatz 2,Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen nach Möglichkeit über die hiezu erforderliche Ausbildung und über das notwendige Material und Spezialgerät verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138940

Alte Dokumentnummer

N8199551625J