Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 758/1995Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Art der Hilfeleistung
(1)Absatz eins,Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)Absatz 2,Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung oder behelfsmäßige Instandsetzung eingesetzt werden. Sie sollen nach Möglichkeit über die hiezu erforderliche Ausbildung und über das notwendige Material und Spezialgerät verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12138940
Alte Dokumentnummer
N8199551625J