Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 812/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Nr. 812 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 512/2002materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
Text
Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer
§ 9. (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.Paragraph 9, (1) Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist das Formblatt gemäß Anlage 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für Prädikatswein ist zusätzlich das Fortsetzungsblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.
(3)Absatz 3,Bei Zukauf oder Verschnitt mehrerer Sorten, Jahrgänge, kleinerer geographischer Einheiten als Weinbaugebiet oder Qualitätsstufen oder Verschnitt von Weinen, wenn zumindest für einen Verschnittanteil bereits eine staatliche Prüfnummer erteilt wurde, ist zusätzlich das Beiblatt zum Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12143944
Alte Dokumentnummer
N8199961689L