Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
Text
§ 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten
(1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,
wobei der Berechnung für
ein Gramm Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen
mehrwertige Alkohole) 4 kcal bzw. 17 kJ,
ein Gramm mehrwertige Alkohole 2,4 kcal bzw. 10 kJ,
ein Gramm Ethylalkohol 7 kcal bzw. 29 kJ,
ein Gramm Fett 9 kcal bzw. 37 kJ,
ein Gramm organische Säuren 3 kcal bzw. 13 kJ
ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ
ein Gramm Ballaststoffe 2 kcal bzw. 8 kJ
ein Gramm Erythritol 0 kcal bzw. 0 kJ
zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25“ berechnete Eiweißgehalt.
(3)Absatz 3,Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.
(4)Absatz 4,Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.
(5)Absatz 5,Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.
(6)Absatz 6,gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
(7)Absatz 7,einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
(8)Absatz 8,mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.
(9)Absatz 9,Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:
essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
(10)Absatz 10,Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.