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§ 6 NWKV

Fassungen
27.06.2009 bis 12.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 627.06.200912.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 620.11.200426.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 435/2004
§ 630.12.199519.11.2004 BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.06.2009

Außerkrafttretensdatum

12.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

NWKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

  § 6. Gemäß dieser Verordnung bedeuten

  (1) Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels,

wobei der Berechnung für

  ein Gramm Eiweiß                           4   kcal bzw. 17 kJ,

  ein Gramm Kohlenhydrate (ausgenommen

  mehrwertige Alkohole)                      4   kcal bzw. 17 kJ,

  ein Gramm mehrwertige Alkohole             2,4 kcal bzw. 10 kJ,

  ein Gramm Ethylalkohol                     7   kcal bzw. 29 kJ,

  ein Gramm Fett                             9   kcal bzw. 37 kJ,

  ein Gramm organische Säuren                3   kcal bzw. 13 kJ

  ein Gramm Salatrims                        6   kcal bzw. 25 kJ

  ein Gramm Ballaststoffe                    2   kcal bzw.  8 kJ

  ein Gramm Erythritol                       0   kcal bzw.  0 kJ

zugrunde gelegt werden.

  1. Absatz 2,Eiweiß: der nach der Formel „Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25“ berechnete Eiweißgehalt.
  2. Absatz 3,Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole.
  3. Absatz 4,Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.
  4. Absatz 5,Fett: alle Lipide, einschließlich Phospholipide.
  5. Absatz 6,gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung.
  6. Absatz 7,einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung.
  7. Absatz 8,mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen.
  8. Absatz 9,Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:
    • Strichaufzählung
      essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
    • Strichaufzählung
      essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
    • Strichaufzählung
      essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
  9. Absatz 10,Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010945

Dokumentnummer

NOR40106294