Rechtstracker.at

§ 9 NWKV

Fassungen
30.12.1995 bis 12.12.2016 — BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 930.12.199512.12.2016 BGBl. Nr. 896/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1995BGBl. Nr. 896/1995

Außerkrafttretensdatum

12.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Abkürzung

NWKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,1. Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, wenn die Portion mengenmäßig auf der Verpackung oder dem Etikett festgelegt ist oder wenn die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist.

2. Anstelle von Ziffer eins, können bei Lebensmitteln, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verbrauchsfertig sind, die in Ziffer eins, genannten Angaben auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

  1. Absatz 2,Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der im Anhang empfohlenen Tagesdosen bezogen auf die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Mengen erfolgen. Dieser Prozentsatz kann auch als bildliche Darstellung angegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010945

Dokumentnummer

NOR12139157

Alte Dokumentnummer

N8199552676J