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§ 1. Die Absätze 1 bis 21 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), III. Auflage, Kapitel B 5 (Konfitüre und andere Obsterzeugnisse) werden als Verordnung erlassen. Paragraph eins, Die Absätze 1 bis 21 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), römisch drei. Auflage, Kapitel B 5 (Konfitüre und andere Obsterzeugnisse) werden als Verordnung erlassen.
Sie lauten:
I. BESCHREIBUNG UND BEZEICHNUNGrömisch eins. BESCHREIBUNG UND BEZEICHNUNG
Ausgangserzeugnisse
Obst, Obstpulpe, Obstmark, wäßrige Auszüge von Obst und Zucker
1 Zur Verwendung gelangt frisches, einwandfreies Obst in geeignetem
Reifezustand. Dem Obst gleichgestellt werden Paradeiser (Tomaten), die eßbaren Teile von Rhabarberstengeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse sowie genußtaugliche Ingwerwurzeln (frisch, getrocknet oder in Sirup).
2 Obstpulpe wird aus frischem oder tiefgekühltem, sortiertem,
gereinigtem und allenfalls auch entstieltem, entkelchtem, geteiltem, entkerntem oder entsteintem Obst auf kaltem Wege oder nach Vordämpfen oder Konzentrieren hergestellt und durch physikalische Verfahren (Erhitzen, Tiefgefrieren oder Kühlen, Gefriertrocknen) oder durch Hinzufügen von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe *1) in wäßriger Lösung haltbar gemacht.
3 Obstmark wird wie Obstpulpe, jedoch durch zusätzliches Passieren
oder ein ähnliches Verfahren hergestellt.
4 Weder Obst noch Obstpulpe oder Obstmark werden wesentliche
Fruchtbestandteile - zB der Saft - entzogen.
5 Wäßrige Auszüge von Obst sind - abgesehen von technisch
unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile einer Frucht. Das bei der Zubereitung zugefügte Wasser wird bei der Berechnung der Obsteinwaage (Abs. 14) abgezogen. unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile einer Frucht. Das bei der Zubereitung zugefügte Wasser wird bei der Berechnung der Obsteinwaage (Absatz 14,) abgezogen.
6a Zum Süßen der in den Abs. 7 bis 9 und 20 genannten Erzeugnisse 6a Zum Süßen der in den Absatz 7 bis 9 und 20 genannten Erzeugnisse
werden verwendet: Zucker, Halbweißzucker, Raffinade, Braunzucker, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup, Dextrose, Glucosesirup flüssig und getrocknet, Fructose und Fruchtsüße sowie wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale aufweist:
a) Trockenmasse: mindestens 62 Gewichtshundertteile,
b) Gehalt an Invertzucker
(Quotient aus Fructose
und Dextrose:
1,0 +- 0,2): höchstens 3 Gewichtshundertteile in
der Trockenmasse,
c) Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in
der Trockenmasse,
d) Farbe der Lösung: höchstens 75 ICUMSA-Einheiten,
e) Rückstand an
Schwefeldioxid: höchstens 15 mg/kg in der
Trockenmasse.
Ebenso ist die teilweise oder ausschließliche Verwendung von Honig zulässig.
6b Zucker oder Zuckerarten können ganz oder teilweise durch nach Art und Menge im Rahmen der geltenden Bestimmungen zulässige Zuckeraustauschstoffe oder künstliche Süßstoffe ersetzt werden.
Konfitüre, Gelee (Obstgelee) und Marmelade (= Erzeugnisse)
Beschreibung
7 Unter Konfitüre versteht man die auf geeignete gelierte
Konsistenz gebrachte Mischung von Obst, Obstpulpe oder Obstmark einer oder mehrerer Obstarten mit den in Abs. 6 genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Abs. 6a beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH; bei einer Mindesteinwaage von 450 g Obst, Obstpulpe oder Obstmark/kg Erzeugnis genügt in Österreich ein Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis von 55 vH; letzteres gilt auch für den Export in andere Länder bzw. das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen dies ebenfalls zulässig ist. Konsistenz gebrachte Mischung von Obst, Obstpulpe oder Obstmark einer oder mehrerer Obstarten mit den in Absatz 6, genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH; bei einer Mindesteinwaage von 450 g Obst, Obstpulpe oder Obstmark/kg Erzeugnis genügt in Österreich ein Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis von 55 vH; letzteres gilt auch für den Export in andere Länder bzw. das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen dies ebenfalls zulässig ist.
8 Unter Gelee (Obstgelee) versteht man die hinreichend gelierte
Mischung von Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) oder wäßrigen Auszügen einer oder mehrerer Obstarten mit den in Abs. 6 genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Abs. 6a beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH. Mischung von Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) oder wäßrigen Auszügen einer oder mehrerer Obstarten mit den in Absatz 6, genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH.
9 Unter Marmelade versteht man die auf geeignete gelierte
Konsistenz gebrachte Mischung von jenen in Abs. 6 genannten Stoffen mit Zitrusfrüchten oder einem oder mehreren aus Zitrusfrüchten gewonnenen Erzeugnissen wie Pulpe, Mark, Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft), wäßrigen Auszügen oder Schalen. Bei Verwendung der Stoffe des Abs. 6a beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH. Als Schalen werden gereinigte, nicht oberflächenbehandelte Zitrusschalen mit oder ohne Fruchtfleisch verwendet. Sie können entweder durch physikalische Verfahren (wärme-, kältebehandelt, gefriergetrocknet) oder durch Aufbewahrung in Salzlake haltbar gemacht werden. Konsistenz gebrachte Mischung von jenen in Absatz 6, genannten Stoffen mit Zitrusfrüchten oder einem oder mehreren aus Zitrusfrüchten gewonnenen Erzeugnissen wie Pulpe, Mark, Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft), wäßrigen Auszügen oder Schalen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH. Als Schalen werden gereinigte, nicht oberflächenbehandelte Zitrusschalen mit oder ohne Fruchtfleisch verwendet. Sie können entweder durch physikalische Verfahren (wärme-, kältebehandelt, gefriergetrocknet) oder durch Aufbewahrung in Salzlake haltbar gemacht werden.
Marmelade, bei der sämtliche unlösliche Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind, kann auch als Geleemarmelade bezeichnet werden.
10 Den Erzeugnissen dürfen ausschließlich die in den Anlagen
genannten Zutaten unter den dort angegebenen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden.
11 Bei Konfitüre und Gelee (Obstgelee) wird je nach Fruchtgehalt,
Obstart und Vorbehandlung zwischen „extra'' und „einfach'' unterschieden.
12 Konfitüre extra wird nur aus unpassiertem Obst oder aus Pulpe
hergestellt. Hagebuttenkonfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark hergestellt werden.
13 Bei Konfitüre einfach und Gelee (Obstgelee) einfach werden
mindestens 350 g Obst/kg Erzeugnis verwendet, bei Konfitüre extra und Gelee (Obstgelee) extra 450 g Obst/kg Erzeugnis sowie bei Marmelade 200 g Obst/kg Erzeugnis. Ausgenommen sind die in nachstehender Tabelle genannten Obstarten:
Mindesteinwaage in Kilogramm - Erzeugnis
Obstart bei Konfitüren und Gelees (Obstgelees)
mit der Bezeichnung
„einfach'' „extra''
Schwarze Ribisel
(Johannisbeeren),
Hagebutten, Quitten 250 g 350 g
Ingwer 150 g 250 g
Kaschuäpfel 160 g 230 g
Passionsfrüchte (Maracuja) 60 g 80 g
14 Bei der Berechnung der Obsteinwaage von Konfitüren werden Obst,
Pulpe oder Mark, von Gelee (Obstgelee) der Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) oder wäßrige Auszüge, von Marmelade die verwendeten Zitrusfrüchte einschließlich eines etwaigen Schalenanteiles berücksichtigt. Der Anteil an Fruchtfleisch (Endokarp) bei der Zitrusfruchteinwaage beträgt mindestens 37,5 vH. Allenfalls der Pulpe oder dem Mark zugesetztes Wasser werden bei der Berechnung der Obsteinwaage abgezogen. Zur Berechnung der Obsteinwaage bei Mehrfruchtkonfitüren oder -gelees werden die für die einzelnen Obstarten festgesetzten Mindesteinwaagen anteilig berücksichtigt.
15 Für Konfitüre extra bzw. Gelee (Obstgelee) extra aus zwei oder
mehreren Obstarten werden keine Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Zwetschken (Pflaumen), Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Gurken, Kürbisse und Paradeiser (Tomaten) verwendet.
16 Für Konfitüre einfach können auch Marillen (Aprikosen) eingesetzt
werden, die nach anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung haltbar gemacht worden sind.
17 Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren
und Mehlspeisen bestimmt sind, unterliegen nicht diesem Kapitel. Für diätetische Lebensmittel gelten besondere Vorschriften.
Bezeichnung
18 Die Sachbezeichnung setzt sich aus dem Namen der verwendeten
Obstart und der Art des Produktes zusammen. Es wird zwischen Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelee extra, Gelee einfach, Marmelade und Geleemarmelade unterschieden.
Bei Verwendung mehrerer Obstarten werden diese in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles angeführt. Bei drei oder mehr Obstarten kann die Bezeichnung „Mehrfrucht ...'' verwendet werden.
19 Wird L-Ascorbinsäure *4) als Antioxidans zugesetzt, erfolgt kein
Hinweis auf Vitamin C.
Maronencreme
Beschreibung
20 Als Marone bezeichnet man die eßbare Frucht der Edelkastanie
(Castanea sativa). Unter Maronencreme versteht man die auf geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von den in Abs. 6 genannten Stoffen und Maronenmark. Bei Verwendung der Stoffe des Abs. 6a beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH. (Castanea sativa). Unter Maronencreme versteht man die auf geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von den in Absatz 6, genannten Stoffen und Maronenmark. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH.
Der Maronenanteil beträgt mindestens 38 vH. Die verwendeten Maronen dürfen für kurze Zeit in eine wäßrige Lösung von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe getaucht werden *1). Es dürfen ausschließlich die in den Anlagen genannten Zutaten unter den dort angegebenen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden.
Bezeichnung
21 Die Sachbezeichnung lautet „Maronencreme''.
Anlage 1
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Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse erforderlich ist
ZUTAT ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG
Schalen von Zitrusfrüchten und Quittenkonfitüre extra und einfach,
Blätter von Pelargonium Quittengelee extra und einfach
odoratissimum
Vanille Konfitüre extra und einfach sowie
Vanilleauszüge Gelee extra und einfach aus
Vanillin Äpfeln, Quitten oder Hagebutten;
Ethylvanillin Maronencreme
Anlage 2
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Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse erforderlich ist, sofern sie in solchen Mengen verwendet wurden, daß sie den Geschmack beeinflussen
ZUTAT ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG
Zitrussaft bei aus anderen Konfitüre extra und einfach
Früchten hergestellten
Erzeugnissen
Spirituosen Konfitüre extra und einfach, Gelee
Wein extra und einfach, Marmeladen,
Likörwein Maronencreme
Walnüsse
Haselnüsse
Mandeln
Honig
Kräuter
Gewürze
Anlage 3
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Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse nicht erforderlich ist
ZUTAT ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG
Trinkwasser Konfitüre extra und einfach, Gelee
extra und einfach, Marmeladen und
Maronencreme
Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) Konfitüre einfach
Saft aus roten Obstarten Konfitüre extra und einfach aus
Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren,
Stachelbeeren, Roten Ribiseln
(Johannisbeeren), Zwetschken
(Pflaumen)
Saft aus Roten Rüben Konfitüre einfach und Gelee
(Konzentrat) einfach, sofern sie aus
Erdbeeren, Himbeeren,
Stachelbeeren, Roten Ribiseln
(Johannisbeeren), Zwetschken
(Pflaumen) oder mehreren dieser
Obstarten hergestellt sind
Ätherische Öle aus Marmeladen
Zitrusfrüchten
Speiseöle und -fette zur Verminderung der Schaumbildung
bei Konfitüre extra und einfach,
Gelee extra und einfach,
Marmeladen und Maronencreme
Flüssiges Pektin (Erzeugnis, Konfitüre extra und einfach, Gelee
das Pektin enthält und aus extra und einfach, Marmeladen und
getrockneten Rückständen Maronencreme
ausgepreßter Äpfel oder aus
getrockneten Schalen von
Zitrusfrüchten oder aus
Mischung von beiden gewonnen
wurde, und zwar durch
Behandlung mit verdünnter
Säure und anschließender
teilweiser Neutralisierung
mit Natrium- oder
Kaliumsalzen)
Anlage 4
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ZUSATZSTOFF ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG
Pektine (E 440) *3) Konfitüre extra und einfach, Gelee
extra und einfach, Marmelade und
Maronencreme
Milchsäure (E 270) in Konfitüre extra und einfach,
Natriumlactat (E 325) Gelee extra und einfach,
Citronensäure (E 330) Marmelade und Maronencreme in der
Natriumcitrate (E 331) für die Regulierung des pH-Wertes
Calciumcitrate (E 333) erforderlichen Menge
Weinsäure (E 334)
Natriumtartrate (E 335)
Calciumlactat (E 327) in Konfitüre extra und einfach,
Gelee extra und einfach,
Marmelade und Maronencreme nach
der guten Herstellungspraxis
L-Ascorbinsäure (E 300) *4) in Konfitüre extra und einfach
Gelee extra und einfach,
Marmelade und Maronencreme
Mono- und Diglyceride von zur Verminderung der Schaumbildung
Speisefettsäuren (E 471) bei Konfitüre extra und einfach,
Gelee extra und einfach,
Marmeladen und Maronencreme
Sorbinsäure (E 200) *5) Konfitüre extra und einfach, Gelee
Natriumsorbat (E 201) *5) extra und einfach sowie
Kaliumsorbat (E 202) *5) Marmeladen
Calciumsorbat (E 203) *5)
Benzoesäure (E 210) *5)
Natriumbenzoat (E 211) *5)
Kaliumbenzoat (E 212) *5)
Calciumbenzoat (E 213) *5)
Calciumchlorid (E 509) in Konfitüre extra und einfach,
Gelee extra und einfach,
Marmeladen und Maronencreme in
einer Menge von höchstens
200 mg/kg (berechnet als Calcium)
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*1) SO2-Verordnung, BGBl. Nr. 493/1994 *1) SO2-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1994,
*2) Dem Fruchtsaft (Obstrohsaft) ist konzentrierter Fruchtsaft (Obstrohsaftkonzentrat) und getrockneter Fruchtsaft gleichzusetzen. Siehe Codexkapitel B 7 „Obstrohsäfte, Alkoholfreie natürliche Fruchtsäfte und Fruchtnektare''
*3) Emulgatorenverordnung, BGBl. Nr. 725/1994 *3) Emulgatorenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,
*4) Antioxidantienverordnung, BGBl. Nr. 492/1994 *4) Antioxidantienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1994,
*5) Konservierungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 491/1994 *5) Konservierungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994,