Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
30.12.1995 bis 22.09.2004 — BGBl. Nr. 897/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.12.199522.09.2004 BGBl. Nr. 897/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konfitürenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1995BGBl. Nr. 897/1995

Außerkrafttretensdatum

22.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 367/2004

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins, Die Absätze 1 bis 21 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), römisch drei. Auflage, Kapitel B 5 (Konfitüre und andere Obsterzeugnisse) werden als Verordnung erlassen.

Sie lauten:

römisch eins. BESCHREIBUNG UND BEZEICHNUNG

Ausgangserzeugnisse

Obst, Obstpulpe, Obstmark, wäßrige Auszüge von Obst und Zucker

1 Zur Verwendung gelangt frisches, einwandfreies Obst in geeignetem

Reifezustand. Dem Obst gleichgestellt werden Paradeiser (Tomaten), die eßbaren Teile von Rhabarberstengeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse sowie genußtaugliche Ingwerwurzeln (frisch, getrocknet oder in Sirup).

2 Obstpulpe wird aus frischem oder tiefgekühltem, sortiertem,

gereinigtem und allenfalls auch entstieltem, entkelchtem, geteiltem, entkerntem oder entsteintem Obst auf kaltem Wege oder nach Vordämpfen oder Konzentrieren hergestellt und durch physikalische Verfahren (Erhitzen, Tiefgefrieren oder Kühlen, Gefriertrocknen) oder durch Hinzufügen von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe *1) in wäßriger Lösung haltbar gemacht.

3 Obstmark wird wie Obstpulpe, jedoch durch zusätzliches Passieren

oder ein ähnliches Verfahren hergestellt.

4 Weder Obst noch Obstpulpe oder Obstmark werden wesentliche

Fruchtbestandteile - zB der Saft - entzogen.

5 Wäßrige Auszüge von Obst sind - abgesehen von technisch

unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile einer Frucht. Das bei der Zubereitung zugefügte Wasser wird bei der Berechnung der Obsteinwaage (Absatz 14,) abgezogen.

6a Zum Süßen der in den Absatz 7 bis 9 und 20 genannten Erzeugnisse

werden verwendet: Zucker, Halbweißzucker, Raffinade, Braunzucker, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker, Invertzuckersirup, Dextrose, Glucosesirup flüssig und getrocknet, Fructose und Fruchtsüße sowie wäßrige Saccharoselösung, die folgende Merkmale aufweist:

    a) Trockenmasse:            mindestens 62 Gewichtshundertteile,

    b) Gehalt an Invertzucker

       (Quotient aus Fructose

       und Dextrose:

       1,0 +- 0,2):             höchstens 3 Gewichtshundertteile in

                                  der Trockenmasse,

    c) Leitfähigkeitsasche:     höchstens 0,3 Gewichtshundertteile in

                                  der Trockenmasse,

    d) Farbe der Lösung:        höchstens 75 ICUMSA-Einheiten,

    e) Rückstand an

       Schwefeldioxid:          höchstens 15 mg/kg in der

                                  Trockenmasse.

Ebenso ist die teilweise oder ausschließliche Verwendung von Honig zulässig.

6b Zucker oder Zuckerarten können ganz oder teilweise durch nach Art und Menge im Rahmen der geltenden Bestimmungen zulässige Zuckeraustauschstoffe oder künstliche Süßstoffe ersetzt werden.

Konfitüre, Gelee (Obstgelee) und Marmelade (= Erzeugnisse)

Beschreibung

7 Unter Konfitüre versteht man die auf geeignete gelierte

Konsistenz gebrachte Mischung von Obst, Obstpulpe oder Obstmark einer oder mehrerer Obstarten mit den in Absatz 6, genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH; bei einer Mindesteinwaage von 450 g Obst, Obstpulpe oder Obstmark/kg Erzeugnis genügt in Österreich ein Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis von 55 vH; letzteres gilt auch für den Export in andere Länder bzw. das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen dies ebenfalls zulässig ist.

8 Unter Gelee (Obstgelee) versteht man die hinreichend gelierte

Mischung von Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) oder wäßrigen Auszügen einer oder mehrerer Obstarten mit den in Absatz 6, genannten Stoffen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH.

9 Unter Marmelade versteht man die auf geeignete gelierte

Konsistenz gebrachte Mischung von jenen in Absatz 6, genannten Stoffen mit Zitrusfrüchten oder einem oder mehreren aus Zitrusfrüchten gewonnenen Erzeugnissen wie Pulpe, Mark, Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft), wäßrigen Auszügen oder Schalen. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH. Als Schalen werden gereinigte, nicht oberflächenbehandelte Zitrusschalen mit oder ohne Fruchtfleisch verwendet. Sie können entweder durch physikalische Verfahren (wärme-, kältebehandelt, gefriergetrocknet) oder durch Aufbewahrung in Salzlake haltbar gemacht werden.

Marmelade, bei der sämtliche unlösliche Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind, kann auch als Geleemarmelade bezeichnet werden.

10 Den Erzeugnissen dürfen ausschließlich die in den Anlagen

genannten Zutaten unter den dort angegebenen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden.

11 Bei Konfitüre und Gelee (Obstgelee) wird je nach Fruchtgehalt,

Obstart und Vorbehandlung zwischen „extra'' und „einfach'' unterschieden.

12 Konfitüre extra wird nur aus unpassiertem Obst oder aus Pulpe

hergestellt. Hagebuttenkonfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark hergestellt werden.

13 Bei Konfitüre einfach und Gelee (Obstgelee) einfach werden

mindestens 350 g Obst/kg Erzeugnis verwendet, bei Konfitüre extra und Gelee (Obstgelee) extra 450 g Obst/kg Erzeugnis sowie bei Marmelade 200 g Obst/kg Erzeugnis. Ausgenommen sind die in nachstehender Tabelle genannten Obstarten:

                             Mindesteinwaage in Kilogramm - Erzeugnis

    Obstart                   bei Konfitüren und Gelees (Obstgelees)

                                      mit der Bezeichnung

                                  „einfach''          „extra''

    Schwarze Ribisel

    (Johannisbeeren),

    Hagebutten, Quitten             250 g                350 g

    Ingwer                          150 g                250 g

    Kaschuäpfel                     160 g                230 g

    Passionsfrüchte (Maracuja)       60 g                 80 g

14 Bei der Berechnung der Obsteinwaage von Konfitüren werden Obst,

Pulpe oder Mark, von Gelee (Obstgelee) der Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft) oder wäßrige Auszüge, von Marmelade die verwendeten Zitrusfrüchte einschließlich eines etwaigen Schalenanteiles berücksichtigt. Der Anteil an Fruchtfleisch (Endokarp) bei der Zitrusfruchteinwaage beträgt mindestens 37,5 vH. Allenfalls der Pulpe oder dem Mark zugesetztes Wasser werden bei der Berechnung der Obsteinwaage abgezogen. Zur Berechnung der Obsteinwaage bei Mehrfruchtkonfitüren oder -gelees werden die für die einzelnen Obstarten festgesetzten Mindesteinwaagen anteilig berücksichtigt.

15 Für Konfitüre extra bzw. Gelee (Obstgelee) extra aus zwei oder

mehreren Obstarten werden keine Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Zwetschken (Pflaumen), Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Gurken, Kürbisse und Paradeiser (Tomaten) verwendet.

16 Für Konfitüre einfach können auch Marillen (Aprikosen) eingesetzt

werden, die nach anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung haltbar gemacht worden sind.

17 Erzeugnisse, die für die Herstellung von Backwaren, Konditorwaren

und Mehlspeisen bestimmt sind, unterliegen nicht diesem Kapitel. Für diätetische Lebensmittel gelten besondere Vorschriften.

Bezeichnung

18 Die Sachbezeichnung setzt sich aus dem Namen der verwendeten

Obstart und der Art des Produktes zusammen. Es wird zwischen Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelee extra, Gelee einfach, Marmelade und Geleemarmelade unterschieden.

Bei Verwendung mehrerer Obstarten werden diese in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles angeführt. Bei drei oder mehr Obstarten kann die Bezeichnung „Mehrfrucht ...'' verwendet werden.

19 Wird L-Ascorbinsäure *4) als Antioxidans zugesetzt, erfolgt kein

Hinweis auf Vitamin C.

Maronencreme

Beschreibung

20 Als Marone bezeichnet man die eßbare Frucht der Edelkastanie

(Castanea sativa). Unter Maronencreme versteht man die auf geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von den in Absatz 6, genannten Stoffen und Maronenmark. Bei Verwendung der Stoffe des Absatz 6 a, beträgt der Gehalt an löslicher Trockenmasse im Erzeugnis mindestens 60 vH.

Der Maronenanteil beträgt mindestens 38 vH. Die verwendeten Maronen dürfen für kurze Zeit in eine wäßrige Lösung von Schwefeldioxid oder Schwefeldioxid entwickelnde Stoffe getaucht werden *1). Es dürfen ausschließlich die in den Anlagen genannten Zutaten unter den dort angegebenen Verwendungsbedingungen zugesetzt werden.

Bezeichnung

21 Die Sachbezeichnung lautet „Maronencreme''.

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse erforderlich ist

              ZUTAT                ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG

Schalen von Zitrusfrüchten und    Quittenkonfitüre extra und einfach,

  Blätter von Pelargonium           Quittengelee extra und einfach

  odoratissimum

Vanille                           Konfitüre extra und einfach sowie

Vanilleauszüge                      Gelee extra und einfach aus

Vanillin                            Äpfeln, Quitten oder Hagebutten;

Ethylvanillin                       Maronencreme

                                                           Anlage 2

                                                         ------------

Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse erforderlich ist, sofern sie in solchen Mengen verwendet wurden, daß sie den Geschmack beeinflussen

              ZUTAT                ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG

Zitrussaft bei aus anderen        Konfitüre extra und einfach

  Früchten hergestellten

  Erzeugnissen

Spirituosen                       Konfitüre extra und einfach, Gelee

Wein                                extra und einfach, Marmeladen,

Likörwein                           Maronencreme

Walnüsse

Haselnüsse

Mandeln

Honig

Kräuter

Gewürze

                                                          Anlage 3

                                                        ------------

Zutaten, deren Angabe in der Sachbezeichnung der Erzeugnisse nicht erforderlich ist

              ZUTAT                ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG

Trinkwasser                       Konfitüre extra und einfach, Gelee

                                    extra und einfach, Marmeladen und

                                    Maronencreme

Fruchtsaft *2) (Obstrohsaft)      Konfitüre einfach

Saft aus roten Obstarten          Konfitüre extra und einfach aus

                                    Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren,

                                    Stachelbeeren, Roten Ribiseln

                                    (Johannisbeeren), Zwetschken

                                    (Pflaumen)

Saft aus Roten Rüben              Konfitüre einfach und Gelee

  (Konzentrat)                      einfach, sofern sie aus

                                    Erdbeeren, Himbeeren,

                                    Stachelbeeren, Roten Ribiseln

                                    (Johannisbeeren), Zwetschken

                                    (Pflaumen) oder mehreren dieser

                                    Obstarten hergestellt sind

Ätherische Öle aus                Marmeladen

  Zitrusfrüchten

Speiseöle und -fette              zur Verminderung der Schaumbildung

                                    bei Konfitüre extra und einfach,

                                    Gelee extra und einfach,

                                    Marmeladen und Maronencreme

Flüssiges Pektin (Erzeugnis,      Konfitüre extra und einfach, Gelee

  das Pektin enthält und aus        extra und einfach, Marmeladen und

  getrockneten Rückständen          Maronencreme

  ausgepreßter Äpfel oder aus

  getrockneten Schalen von

  Zitrusfrüchten oder aus

  Mischung von beiden gewonnen

  wurde, und zwar durch

  Behandlung mit verdünnter

  Säure und anschließender

  teilweiser Neutralisierung

  mit Natrium- oder

  Kaliumsalzen)

                                                           Anlage 4

                                                         ------------

              ZUSATZSTOFF          ERZEUGNIS/VERWENDUNGSBEDINGUNG

Pektine (E 440) *3)               Konfitüre extra und einfach, Gelee

                                    extra und einfach, Marmelade und

                                    Maronencreme

Milchsäure (E 270)                in Konfitüre extra und einfach,

Natriumlactat (E 325)               Gelee extra und einfach,

Citronensäure (E 330)               Marmelade und Maronencreme in der

Natriumcitrate (E 331)              für die Regulierung des pH-Wertes

Calciumcitrate (E 333)              erforderlichen Menge

Weinsäure (E 334)

Natriumtartrate (E 335)

Calciumlactat (E 327)             in Konfitüre extra und einfach,

                                    Gelee extra und einfach,

                                    Marmelade und Maronencreme nach

                                    der guten Herstellungspraxis

L-Ascorbinsäure (E 300) *4)       in Konfitüre extra und einfach

                                    Gelee extra und einfach,

                                    Marmelade und Maronencreme

Mono- und Diglyceride von         zur Verminderung der Schaumbildung

  Speisefettsäuren (E 471)          bei Konfitüre extra und einfach,

                                    Gelee extra und einfach,

                                    Marmeladen und Maronencreme

Sorbinsäure (E 200) *5)           Konfitüre extra und einfach, Gelee

Natriumsorbat (E 201) *5)           extra und einfach sowie

Kaliumsorbat (E 202) *5)            Marmeladen

Calciumsorbat (E 203) *5)

Benzoesäure (E 210) *5)

Natriumbenzoat (E 211) *5)

Kaliumbenzoat (E 212) *5)

Calciumbenzoat (E 213) *5)

Calciumchlorid (E 509)            in Konfitüre extra und einfach,

                                    Gelee extra und einfach,

                                    Marmeladen und Maronencreme in

                                    einer Menge von höchstens

                                    200 mg/kg (berechnet als Calcium)

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*1) SO2-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1994,

*2) Dem Fruchtsaft (Obstrohsaft) ist konzentrierter Fruchtsaft (Obstrohsaftkonzentrat) und getrockneter Fruchtsaft gleichzusetzen. Siehe Codexkapitel B 7 „Obstrohsäfte, Alkoholfreie natürliche Fruchtsäfte und Fruchtnektare''

*3) Emulgatorenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1994,

*4) Antioxidantienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1994,

*5) Konservierungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994,

Schlagworte

Mehrfruchtgelee, Speisefett, Natriumsalz, Monoglycerid

Gesetzesnummer

10010946

Dokumentnummer

NOR12139161

Alte Dokumentnummer

N8199552681J