Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Pflanzenpaß für besondere Zwecke
§ 6. (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP'' („zona protecta'') des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.Paragraph 6, (1) Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP'' („zona protecta'') des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
(2)Absatz 2,Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
(3)Absatz 3,Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP'' („replacement passport'') einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP'' („replacement passport'') einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12139194
Alte Dokumentnummer
N8199638298L