Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
16.02.2011 bis 07.09.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 616.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 630.12.200815.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 504/2008
§ 622.11.200829.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 403/2008
§ 608.08.200721.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 194/2007
§ 616.11.200607.08.2007 § → § BGBl. II Nr. 432/2006
§ 615.05.200515.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 179/2005
§ 611.12.200414.05.2005 § → § BGBl. II Nr. 471/2004
§ 601.11.200210.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 421/2002
§ 612.06.199631.10.2002 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

07.09.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflanzenpaß für besondere Zwecke

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wurden bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen, so sind der oder die Codes dieser Schutzgebiete neben der Abkürzung „ZP” („zona protecta”) des Pflanzenpasses einzutragen und anzugeben, daß der Pflanzenpaß für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände ausgestellt wurde, die für eines oder mehrere Schutzgebiete zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Soll für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in Drittländern ein Pflanzenpaß ausgestellt werden, so ist hiefür ein Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden und darin der Name des Ursprungs- oder gegebenenfalls des Versandlandes einzutragen.
  3. Absatz 3,Soll ein Pflanzenpaß durch einen anderen ersetzt werden (Austauschpaß), so ist der Pflanzenpaß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu verwenden, wobei der Code des ursprünglich registrierten Erzeugers oder Einführers auf dem Pflanzenpaß neben der Abkürzung „RP” („replacement passport”) einzutragen ist, die bedeutet, daß dieser Pflanzenpaß einen anderen ersetzt.
  4. Absatz 4,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
  5. Absatz 5,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß Paragraph 18, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
  6. Absatz 6,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 3, des Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG in der Fassung der Entscheidung 2007/201/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Absatz 7,Das Verbringen von Saatgut von
    1. Ziffer eins
      Helianthus annuus L.,
    2. Ziffer 2
      Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
    3. Ziffer 3
      Phaseolus L.,
    4. Ziffer 4
      Medicago sativa L.,
    sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des Paragraph 11, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des Paragraph 12, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.
  8. Absatz 8,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen
    1. Ziffer eins
      mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder
    2. Ziffer 2
      ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.
  9. Absatz 9,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/365/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/365/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  10. Absatz 10,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/410/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Ziffer 2, des Anhangs der Entscheidung 2007/410/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  11. Absatz 11,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, ist zur Umsetzung der Entscheidung 2007/433/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z römisch zwei des Anhangs 1 der Entscheidung 2007/433/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  12. Absatz 12,Das Verbringen von Pflanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, mit Ursprung in Drittländern oder in abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 2 und 5 der Entscheidung 2008/840/EG ist zur Umsetzung der Entscheidung 2008/840/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Abschnitt römisch zwei Ziffer eins und 2 des Anhanges römisch eins der Entscheidung 2008/840/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Ursprungsland, Pflanzenpass

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40126898