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§ 6a

Fassungen
04.10.2003 bis 27.02.2006 — BGBl. II Nr. 463/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a16.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 6a27.03.201015.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 96/2010
§ 6a01.10.200926.03.2010 § → § BGBl. II Nr. 321/2009
§ 6a16.11.200630.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 432/2006
§ 6a28.02.200615.11.2006 § → § BGBl. II Nr. 87/2006
§ 6a04.10.200327.02.2006 BGBl. II Nr. 463/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

04.10.2003BGBl. II Nr. 463/2003

Außerkrafttretensdatum

27.02.2006danach: BGBl. II Nr. 87/2006

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Kennzeichnung von Verpackungsholz

Paragraph 6 a, (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat dem Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (linke Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil "IPPC");
    2. Ziffer 2
      den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß Paragraph 35, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (rechte Abbildung im Anhang 6, obere Zeile);
    3. Ziffer 3
      Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (rechte Abbildung im Anhang 6, untere Zeile):
      1. Litera a
        HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
      2. Litera b
        KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
      3. Litera c
        CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung,
      4. Litera d
        MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder
      5. Litera e
        DB (Debarking) für Entrindung.
  2. Absatz 3,Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen.
  3. Absatz 4,Die Kennzeichnung
    1. Ziffer eins
      muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein,
    2. Ziffer 2
      muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
    3. Ziffer 3
      darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.
    Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen.
  4. Absatz 5,Bei der Anwendung der in Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Maßnahmen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit-Temperatur-Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56 ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
    2. Ziffer 2
      KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird; es ist dabei sicherzustellen, dass das für Hitzebehandlung gemäß Ziffer eins, geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;
    3. Ziffer 3
      CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck behandelt wird; dabei ist durch die Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze sicherzustellen, dass das für Hitzebehandlung gemäß Ziffer eins, geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird;
    4. Ziffer 4
      MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten:
      1. Litera a
        Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10 ºC liegen;
      2. Litera b
        die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen;
      3. Litera c
        es sind folgende Dosierungen einzuhalten:

        ____________________________________________________________

          Temperatur       Dosierung       Mindestkonzentration

                            (g/m3)             (g/m3) nach:

                                      ______________________________

                                         0,5 h   2 h   4 h   16 h

        ____________________________________________________________

         21 °C oder mehr      48           36    24    17    14

        ____________________________________________________________

         16 °C oder mehr      56           42    28    20    17

        ____________________________________________________________

         11 °C oder mehr      64           48    32    22    19

        ____________________________________________________________

  1. Ziffer 5
    DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen.

Schlagworte

Ernährungsorganisation

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40045274