Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß § 6 GTG die folgenden Kriterien zu beachten: Paragraph eins, Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die folgenden Kriterien zu beachten:
die im Anhang I 1 angeführten Eigenschaften von verwendeten Spender- und Empfängerorganismen, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Spender- oder Empfängerorganismen, insbesondere die Liste gemäß Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG und deren Kriterien für die Zuordnung zu Risikogruppen beruft; wird ein Organismus in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,die im Anhang römisch eins 1 angeführten Eigenschaften von verwendeten Spender- und Empfängerorganismen, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Spender- oder Empfängerorganismen, insbesondere die Liste gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 90/679/EWG und deren Kriterien für die Zuordnung zu Risikogruppen beruft; wird ein Organismus in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,
die im Anhang I 2 angeführten Eigenschaften der verwendeten Vektoren, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Wirt-Vektor-Systemen beruft; wird ein Wirt-Vektor-System in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,die im Anhang römisch eins 2 angeführten Eigenschaften der verwendeten Vektoren, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Wirt-Vektor-Systemen beruft; wird ein Wirt-Vektor-System in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,
die im Anhang I 3 angeführten Eigenschaften der herzustellenden oder verwendeten GVO und der auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukte,die im Anhang römisch eins 3 angeführten Eigenschaften der herzustellenden oder verwendeten GVO und der auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukte,
die im Anhang I 4 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die menschliche Gesundheit unddie im Anhang römisch eins 4 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die menschliche Gesundheit und
die im Anhang I 5 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt.die im Anhang römisch eins 5 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt.
Schlagworte
Spenderorganismus
Dokumentnummer
NOR12139350
Alte Dokumentnummer
N8199653846J