Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Systemverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Bei Arbeiten mit GVO im kleinen Maßstab sind die in Anhang II Teil A, bei Arbeiten mit GVO im großen Maßstab die in Anhang II Teil B genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Paragraph 2, (1) Bei Arbeiten mit GVO im kleinen Maßstab sind die in Anhang römisch zwei Teil A, bei Arbeiten mit GVO im großen Maßstab die in Anhang römisch zwei Teil B genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Werden bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen Gewächshäuser oder Klimakammern verwendet, so sind die in Anhang II Teil C genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Werden bei Arbeiten mit transgenen Pflanzen Gewächshäuser oder Klimakammern verwendet, so sind die in Anhang römisch zwei Teil C genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang II Teil D genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.Bei Arbeiten mit transgenen Tieren in Tierhaltungsräumen und Außengehegen sind die im Anhang römisch zwei Teil D genannten organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Dokumentnummer
NOR12139351
Alte Dokumentnummer
N8199653847J