Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.03.1996 bis 30.11.2002 — BGBl. Nr. 116/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 109.03.199630.11.2002 BGBl. Nr. 116/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.03.1996BGBl. Nr. 116/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph eins, Der Betreiber hat bei der Sicherheitseinstufung gemäß Paragraph 6, GTG die folgenden Kriterien zu beachten:

  1. Ziffer eins
    die im Anhang römisch eins 1 angeführten Eigenschaften von verwendeten Spender- und Empfängerorganismen, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Spender- oder Empfängerorganismen, insbesondere die Liste gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 90/679/EWG und deren Kriterien für die Zuordnung zu Risikogruppen beruft; wird ein Organismus in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,
  2. Ziffer 2
    die im Anhang römisch eins 2 angeführten Eigenschaften der verwendeten Vektoren, sofern sich der Betreiber nicht auf national oder international anerkannte Listen von Wirt-Vektor-Systemen beruft; wird ein Wirt-Vektor-System in derartigen Listen unterschiedlichen Risikogruppen zugeordnet, so hat der Betreiber über Aufforderung der Behörde die von ihm vorgenommene Zuordnung zu begründen,
  3. Ziffer 3
    die im Anhang römisch eins 3 angeführten Eigenschaften der herzustellenden oder verwendeten GVO und der auf Grund der neu eingefügten Nukleinsäureabschnitte gebildeten Genprodukte,
  4. Ziffer 4
    die im Anhang römisch eins 4 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die menschliche Gesundheit und
  5. Ziffer 5
    die im Anhang römisch eins 5 angeführten Kriterien für die Sicherheitseinstufung von Arbeiten mit GVO in bezug auf die organismen- und standortbedingt allenfalls betroffene Umwelt.

Schlagworte

Spenderorganismus

Gesetzesnummer

10010966

Dokumentnummer

NOR12139350

Alte Dokumentnummer

N8199653846J