Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.03.1996 bis 30.11.2002 — BGBl. Nr. 116/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.03.199630.11.2002 BGBl. Nr. 116/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Systemverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.03.1996BGBl. Nr. 116/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 3, (1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgende weitere Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1 hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß den in Paragraph eins, genannten Kriterien längstens innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Für Arbeiten und Arbeitsreihen mit GVO, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Behörde gemäß Paragraph 19, GTG angemeldet worden sind oder für die bereits vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung gemäß Paragraph 23, GTG erteilt worden ist, hat der Betreiber eine Überprüfung der Sicherheitseinstufung gemäß den in Paragraph eins, genannten Kriterien längstens innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung vorzunehmen, sofern diese Arbeiten oder Arbeitsreihen nicht bereits vorher beendet worden sind. Er hat jedenfalls innerhalb eines Jahres zu prüfen, ob im Hinblick auf die von ihm bereits vorgenommene Sicherheitseinstufung dieser Arbeiten die von ihm gemäß dieser Verordnung zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins, GTG) ausreichend sind. Erforderlichenfalls hat er die auf Grund dieser Verordnung für die nächsthöhere Sicherheitsstufe vorgesehenen organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
  2. Absatz 3,Auf die Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GTG ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Der Betreiber hat die gemäß Paragraph 2, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen; sind solche Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins, GTG) erforderlich, so hat der Betreiber diese unverzüglich zu treffen.

Gesetzesnummer

10010966

Dokumentnummer

NOR12139352

Alte Dokumentnummer

N8199653848J