Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beschränkung bestimmter krebserzeugender Stoffe
§ 7. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil oder mehr an 4-Nitrodiphenyl (CAS 92-93-3), Benzidin (CAS 92-87-5) bzw. seinen Salzen, 4-Aminodiphenyl (CAS 92-67-1) bzw. seinen Salzen sowie von 2-Naphthylamin (CAS 91-59-8) bzw. seinen Salzen enthalten, sind verboten.Paragraph 7, (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil oder mehr an 4-Nitrodiphenyl (CAS 92-93-3), Benzidin (CAS 92-87-5) bzw. seinen Salzen, 4-Aminodiphenyl (CAS 92-67-1) bzw. seinen Salzen sowie von 2-Naphthylamin (CAS 91-59-8) bzw. seinen Salzen enthalten, sind verboten.
(2)Absatz 2,Auf die Fälle der Herstellung der unter Abs. 1 genannten Stoffe zum Zweck ihrer Verwendung als Zwischenprodukt und auf deren Verwendung als Zwischenprodukt ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf die Fälle der Herstellung der unter Absatz eins, genannten Stoffe zum Zweck ihrer Verwendung als Zwischenprodukt und auf deren Verwendung als Zwischenprodukt ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12139405
Alte Dokumentnummer
N8199654443J