Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
DBB
§ 8. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil DBB (Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran), CAS 75113-37-0, oder mehr enthalten, sind verboten.Paragraph 8, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die 0,1% Masseanteil DBB (Di-my-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran), CAS 75113-37-0, oder mehr enthalten, sind verboten.
(2)Absatz 2,Auf jene Fälle, in denen dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen der Masseanteil weniger als 0,1% beträgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.Auf jene Fälle, in denen dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Zubereitungen ausschließlich zu Endprodukten verarbeitet werden, in denen der Masseanteil weniger als 0,1% beträgt, ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12139406
Alte Dokumentnummer
N8199654444J