Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nichteintragung in Liste für Kennzeichnung kosmetischer Mittel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Hersteller eines kosmetischen Mittels oder sein Vertreter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder - im Fall der Einfuhr eines kosmetischen Mittels - der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche kann beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, sofern Österreich der Ort der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens des kosmetischen Mittels ist, beantragen, daß ein Bestandteil eines kosmetischen Mittels nicht als Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 891/1993, in der jeweils geltenden Fassung aufscheint. Der Hersteller eines kosmetischen Mittels oder sein Vertreter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder - im Fall der Einfuhr eines kosmetischen Mittels - der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche kann beim Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, sofern Österreich der Ort der Herstellung oder des ersten Inverkehrbringens des kosmetischen Mittels ist, beantragen, daß ein Bestandteil eines kosmetischen Mittels nicht als Kennzeichnungselement gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, der Kosmetikkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 891 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung aufscheint.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12139619
Alte Dokumentnummer
N8199656530J