Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
24.07.1996 bis 11.08.2014 — BGBl. Nr. 359/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 324.07.199611.08.2014 BGBl. Nr. 359/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nichteintragung in Liste für Kennzeichnung kosmetischer Mittel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1996BGBl. Nr. 359/1996

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat über den Antrag längstens binnen vier Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist und unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie.
  2. Absatz 2,Ist die in Absatz eins, genannte Frist für die Entscheidung über den Antrag nicht ausreichend, so kann sie um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden. Der Antragsteller ist darüber schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3,Der Bescheid, mit dem dem Antrag stattgegeben wird, ist zu befristen, wobei die Befristung längstens fünf Jahre zu betragen hat. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Nichteintragung nicht mehr gegeben sind, insbesondere aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit. Das in Absatz eins und 2 genannte Verfahren ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Nach Ablauf der in Absatz 3, genannten Frist kann der Bescheid - wenn außerordentliche Gründe dies rechtfertigen - auf Antrag für weitere drei Jahre befristet werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat darüber unter Einhaltung des in Absatz eins und 2 genannten Verfahrens zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Mit dem Bescheid ist eine siebenstellige Registriernummer für den Bestandteil bekanntzugeben. Die beiden ersten Ziffern geben das Jahr an, in dem die Nichteintragung gewährt wird; die beiden nächsten bilden den Code, der für Österreich „14“ lautet; die drei letzten Ziffern sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

10010983

Dokumentnummer

NOR12139621

Alte Dokumentnummer

N8199656532J