Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rebenverkehrsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1996Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anlage 2
Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen
Ökologische Angaben:
Geographische Verhältnisse
Exposition und Hangneigung
Technische Durchführungsbestimmungen:
bei Kelter- und Tafeltraubensorten
24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen
mindestens 3 Ertragsjahre
mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen
bei Unterlagssorten
5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten
5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung
3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden
das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen
Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität
10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4
mindestens ein Ertragsjahr
Schlagworte
Keltertraubensorte
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Dokumentnummer
NOR12139831
Alte Dokumentnummer
N8199657820J