Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
27.09.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 127.09.199631.12.2002 BGBl. Nr. 512/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.09.1996BGBl. Nr. 512/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2002

Index

80/02 Forstrecht

Text

Klonmischungen mit festgelegten Anteilen der Klone

Paragraph eins, (1) Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben, bezeichnet und geprüft werden.

  1. Absatz 2,Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

  1. für Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua,

     Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus

     sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur ....... 150 Klone.

  2. für Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fraxinus

     excelsior, Larix leptolepis, Picea sitchensis, Pinus

     strobus, Pseudotsuga menziesii, Quercus rubra und

     Tilia cordata .......................................  75 Klone.

  3. für Prunus avium ....................................  30 Klone.

  1. Absatz 3,Die einzelnen Klone sind möglichst gut durchzumischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteils an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
  2. Absatz 4,Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, auf dem die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
  3. Absatz 5,Für Baumarten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden 10. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 100 000 nicht überschreiten.
  4. Absatz 6,Für Baumarten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist die Zulassung von Klonmischungen bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden 15. Jahres befristet. Die Zulassung darf jeweils um höchstens 15 Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10010988

Dokumentnummer

NOR12139837

Alte Dokumentnummer

N8199658112J