Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.02.2001 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.02.200113.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 301.01.199731.01.2001 BGBl. Nr. 520/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faschiertes-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

In den Handel bringen von Faschiertem

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Fleisch anderer Tierarten als von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege in Form von Faschiertem in den Handel zu bringen. Außerdem muß Faschiertes folgenden Bedingungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Es muß aus quergestreiften Muskeln (einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe) - Herzmuskeln ausgenommen - hergestellt worden sein; und das Fleisch muß
      1. Litera a
        in solchen Betrieben gewonnen worden sein, die gemäß Paragraph 20, Absatz 6, der Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind; dieses Fleisch muß gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder
      2. Litera b
        aus Betrieben in Drittländern stammen, die zum Import in die EU zugelassen sind; dieses Fleisch muß der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen worden sein.
      Handelt es sich in den Fällen der Litera a, oder b um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung auf Trichinen oder einer Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen unterzogen worden sein.
    2. Ziffer 2
      Es muß gemäß den Anforderungen des Anhanges römisch eins Kapitel 2 in einem Betrieb hergestellt worden sein, der
      1. Litera a
        den Anforderungen des Anhanges römisch eins Kapitel 1 entspricht und
      2. Litera b
        gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten” veröffentlicht ist.
    3. Ziffer 3
      Es muß entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 8 und des Anhanges römisch eins Kapitel 5 kontrolliert worden sein.
    4. Ziffer 4
      Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.
    5. Ziffer 5
      Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.
    6. Ziffer 6
      Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Kapitel 9 befördert werden.
    7. Ziffer 7
      Das Fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten des EWR mit einem Begleitdokument versehen sein. Hiefür gelten folgende Bedingungen:
      1. Litera a
        Das Dokument muß vom Versandbetrieb ausgestellt sein;
      2. Litera b
        das Dokument muß den Lieferbetrieb, den Empfänger, die Art und Menge der Ware und das Datum des Transportes enthalten;
      3. Litera c
        das Dokument muß die Veterinärkontrollnummer des Herstellungsbetriebes und - bei gefrorenem Faschiertem - die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen;
      4. Litera d
        bei für Finnland und Schweden bestimmtem Faschiertem muß das Dokument den hiefür geltenden, ergänzenden EU-Vorschriften entsprechen; diese sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten” zu veröffentlichen;
      5. Litera e
        auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungs-Mitgliedstaates muß jedoch zusätzlich zur Bescheinigung gemäß Ziffer 8, eine Genusstauglichkeitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn das Fleisch nach dem Hacken oder Faschieren in ein Drittland ausgeführt wird; die Kosten dieser Bescheinigung sind vom über das Fleisch Verfügungsberechtigten zu tragen.
    8. Ziffer 8
      Das Fleisch muss für den Versand mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang römisch drei versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art handelt:
      1. Litera a
        Faschiertes aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das veterinärbehördliche Beschränkungen gelten, oder
      2. Litera b
        Faschiertes, das in einem verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert wird.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz eins, gelten für Faschiertes folgende Anforderungen:
    1. Ziffer eins
      Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muß nachstehenden Bedingungen entsprechen:
      A) Wenn es tiefgekühlt ist, dann muß es aus entbeintem frischem Fleisch hergestellt worden sein, das höchstens 18 Monate bei Rindfleisch, 12 Monate bei Schaffleisch und Ziegenfleisch und sechs Monate bei Schweinefleisch nach dem Einfrieren in einem nach Paragraph 20, Absatz 6, der Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zulässigen Kühlhaus gelagert worden ist. Ein Entbeinen von Schweine- und Schaffleisch nach dem Auftauen unmittelbar vor dem Faschieren ist dann gestattet, wenn hiefür die notwendigen hygienischen Voraussetzungen gegeben sind.
      B) Wenn es gekühlt ist, so muß es
      1. Litera a
        innerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schlachtung der Tiere oder
      2. Litera b
        - wenn es sich um entbeintes, vakuumverpacktes Rindfleisch handelt - innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere
      verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Faschiertes muß spätestens eine Stunde nach der Portionierung und Umhüllung kältebehandelt werden - es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz, die eine Absenkung der Innentemperatur des Fleisches bereits während der Herstellung bewirken.
    3. Ziffer 3
      Faschiertes muß verpackt und in einer der folgenden Formen angeboten werden:
      1. Litera a
        In gekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Ziffer eins, lit. B hergestellt worden sein und binnen kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als +2 ºC erreicht haben; jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses Fleisch, das den Bedingungen der Ziffer eins, lit. A genügt, hinzugefügt werden, sofern dies auf dem Etikett angegeben wird; in diesem Fall muß längstens nach einer Stunde eine Kerntemperatur von weniger als +2 ºC erreicht werden.
      2. Litera b
        In tiefgekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Ziffer eins, hergestellt worden sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als -18 ºC erreicht haben.
    4. Ziffer 4
      Faschiertes darf nicht mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt werden.
    5. Ziffer 5
      Die Bezeichnungen „mageres Faschiertes”, „reines Rinderfaschiertes”, „Faschiertes mit Schweinefleischanteil” und „Faschiertes von ......................” *1) - gegebenenfalls in Verbindung mit der Angabe der Tierart, deren Fleisch verwendet worden ist -, dürfen nur dann auf den Packungen angegeben werden, wenn die Anforderungen betreffend Fettgehalt und Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß (Kollagenwert) gemäß Anhang römisch zwei Punkt römisch eins eingehalten wurden.
  3. Absatz 3,Für Faschiertes, dem höchstens 1% Salz hinzugefügt wurde, gelten ebenfalls die Anforderungen der Absatz eins und 2,

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*1) Mit Hinweis auf andere Tierart.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10010989

Dokumentnummer

NOR40016313

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/520/P3/NOR40016313