Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind: Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist/sind:
„Betrieb'':
Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden;
„Handelsbetrieb'':
Betrieb, der Eiprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland bezieht oder Lieferungen von Eiprodukten aufteilt;
„Knickeier'':
Eier mit verletzter, aber nicht durchbrochener Schale und mit unversehrter Membran;
„Los'' (Charge, Partie):
Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt und insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang behandelt wird;
„Sendung'':
Menge der Eiprodukte, die zum selben Zeitpunkt an denselben Bestimmungsort verbracht werden sollen;
„Abfüllen'':
Abfüllen der Eiprodukte in Behältnisse;
„Behandlung'':
ein nach dem Stand der Wissenschaft und der Technologie anerkanntes Verfahren zur Gewährleistung der Anforderungen des Kapitels VI des Anhangs 1;ein nach dem Stand der Wissenschaft und der Technologie anerkanntes Verfahren zur Gewährleistung der Anforderungen des Kapitels römisch sechs des Anhangs 1;
„Packstücke'':
Handelseinheiten, wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen enthalten;
„zuständige Behörde'':
Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975).Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975).