Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.10.1996 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.10.199620.01.2006 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Gemäß dieser Verordnung ist/sind:

  1. Ziffer eins
    „Betrieb'':
    Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden;
  2. Ziffer 2
    „Handelsbetrieb'':
    Betrieb, der Eiprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittland bezieht oder Lieferungen von Eiprodukten aufteilt;
  3. Ziffer 3
    „Knickeier'':
    Eier mit verletzter, aber nicht durchbrochener Schale und mit unversehrter Membran;
  4. Ziffer 4
    „Los'' (Charge, Partie):
    Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt und insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang behandelt wird;
  5. Ziffer 5
    „Sendung'':
    Menge der Eiprodukte, die zum selben Zeitpunkt an denselben Bestimmungsort verbracht werden sollen;
  6. Ziffer 6
    „Abfüllen'':
    Abfüllen der Eiprodukte in Behältnisse;
  7. Ziffer 7
    „Behandlung'':
    ein nach dem Stand der Wissenschaft und der Technologie anerkanntes Verfahren zur Gewährleistung der Anforderungen des Kapitels römisch sechs des Anhangs 1;
  8. Ziffer 8
    „Packstücke'':
    Handelseinheiten, wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Einzelmengen enthalten;
  9. Ziffer 9
    „zuständige Behörde'':
    Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975).

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139920

Alte Dokumentnummer

N8199658248J