Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eiprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Allgemeine Bedingungen
§ 3. Eiprodukte müssen: Paragraph 3, Eiprodukte müssen:
aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
dem eine Kontrollnummer gemäß § 7 zugeteilt wurde,dem eine Kontrollnummer gemäß Paragraph 7, zugeteilt wurde,
der gemäß den §§ 5 und 6 kontrolliert wird undder gemäß den Paragraphen 5 und 6 kontrolliert wird und
der die Bedingungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 erfüllt;der die Bedingungen der Kapitel römisch eins und römisch zwei des Anhangs 1 erfüllt;
unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs 1 erfüllen;unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln römisch drei und römisch fünf des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels römisch vier des Anhangs 1 erfüllen;
einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel VI des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
nach den Anforderungen des Kapitels VII des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;nach den Anforderungen des Kapitels römisch sieben des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
nach den Anforderungen der Kapiteln VIII und IX des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.nach den Anforderungen der Kapiteln römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.
Dokumentnummer
NOR12139921
Alte Dokumentnummer
N8199658249J