Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eiprodukteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Eigenkontrolle
§ 5. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben habenParagraph 5, (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben
eine lückenlose Aufzeichnung über
Herkunft und Menge der Eier,
Eingang und Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, des Loses, der Kennzeichnung sowie des Empfängers zu führen;
beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß Paragraph 4, oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;
jedes Los mit einer Kennzeichnung zu versehen, anhand dessen das Datum der Behandlung allgemein verständlich ersichtlich ist;
diese Loskennzeichnung muß im Protokoll des Behandlungsverfahrens und in dem Begleitpapier gemäß § 4 Abs. 2 angegeben sein;diese Loskennzeichnung muß im Protokoll des Behandlungsverfahrens und in dem Begleitpapier gemäß Paragraph 4, Absatz 2, angegeben sein;
die für die Herstellung von Eiprodukten bestimmten Eier insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 zu überprüfen;die für die Herstellung von Eiprodukten bestimmten Eier insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Kapitel römisch vier des Anhangs 1 zu überprüfen;
von jedem Los nach der Behandlung - vor dem Ausgang aus dem Betrieb - Stichprobenkontrollen gemäß Kapitel VI des Anhangs 1 zu ziehen und diese entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels untersuchen zu lassen sowie darüber Aufzeichnungen zu führen;von jedem Los nach der Behandlung - vor dem Ausgang aus dem Betrieb - Stichprobenkontrollen gemäß Kapitel römisch sechs des Anhangs 1 zu ziehen und diese entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels untersuchen zu lassen sowie darüber Aufzeichnungen zu führen;
für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die Haltbarkeit gewährleistet ist, die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen;
für die Einhaltung der Anforderungen der Kapitel I, II, III, V, VII, VIII und IX des Anhangs 1 wirksam zu sorgen;für die Einhaltung der Anforderungen der Kapitel römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht und römisch neun des Anhangs 1 wirksam zu sorgen;
alle Aufzeichnungen, Analysenergebnisse und Gutachten sowie die Begleitpapiere und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 sind von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person vorzunehmen.Die Untersuchungen nach Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sind von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12139923
Alte Dokumentnummer
N8199658251J