Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 527/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Beachte
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).
Text
Registrierung von Handelsbetrieben
§ 8. Handelsbetriebe haben Paragraph 8, Handelsbetriebe haben
ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen;
beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß Paragraph 4, oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß Paragraph 9, zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;
Aufzeichnungen über den Eingang und Ausgang von Eiprodukten unter Angabe des Zeitpunktes, der Art und Menge sowie des Loses zu führen und diese sowie die Begleitpapiere und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.