Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
09.10.1996 bis 18.10.2011 — BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 919.10.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 909.10.199618.10.2011 BGBl. Nr. 541/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Farbstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.10.1996BGBl. Nr. 541/1996

Außerkrafttretensdatum

18.10.2011

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder „mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in Paragraph 5, angeführten Anwendungen von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Die Angabe gemäß Absatz eins, ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

10010991

Dokumentnummer

NOR12139945

Alte Dokumentnummer

N8199658313J