Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Süßungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
07.08.1998
Außerkrafttretensdatum
12.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1995, in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 1998, in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12142506
Alte Dokumentnummer
N8199853610L