Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.10.1996 bis 11.01.2011 — BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.01.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 411.10.199611.01.2011 BGBl. Nr. 547/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Süßungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.10.1996BGBl. Nr. 547/1996

Außerkrafttretensdatum

11.01.2011

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei allen Waren, die
    1. Ziffer eins
      ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
    2. Ziffer 2
      sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
    3. Ziffer 3
      Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
    denen
    1. Ziffer 4
      mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
    unbeschadet Absatz 2, Ziffer 3, anzubringen.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
    1. Ziffer eins
      bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
    2. Ziffer 2
      bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
    anzubringen.
    1. Ziffer 3
      Ziffer 2, gilt nicht für die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Hinweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.

Schlagworte

Speisekarte

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

10010992

Dokumentnummer

NOR12139959

Alte Dokumentnummer

N8199658342J