Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
11.10.1996 bis 21.12.2016 — BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 311.10.199621.12.2016 BGBl. Nr. 548/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nährkaseine und Nährkaseinate

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.10.1996BGBl. Nr. 548/1996

Außerkrafttretensdatum

21.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2016

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Nährkaseinen (Paragraph eins, Codex-Absätze 9 und 10) sowie Nährkaseinaten (Paragraph eins, Codex-Absatz 11) die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph eins, Codex-Absätze 9 bis 11 genannten Sachbezeichnungen, welche den dort beschriebenen Erzeugnissen vorbehalten sind und im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden müssen; bei Nährkaseinaten zusätzlich zur Sachbezeichnung die Angabe der Kationen;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        bei als Mischungen verkauften Produkten der Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Sachbezeichnungen der Produkte, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres jeweiligen Gewichtsanteils;
      2. Litera b
        bei Mischungen mit Kaseinaten die Angabe der Kationen;
      3. Litera c
        bei Mischungen mit Kaseinaten außerdem der Eiweißgehalt;
    3. Ziffer 3
      die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;
    4. Ziffer 4
      der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten ist das Ursprungsland anzugeben;
    5. Ziffer 5
      das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Identifizierung des Loses (Charge) ermöglicht;
  2. Absatz 2,Die Angaben nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie Ziffer 3 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen; bei Beförderung von Schüttgut gilt dies auch für Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5,

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10010993

Dokumentnummer

NOR12139969

Alte Dokumentnummer

N8199658353J