Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachkundebeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 549/1996Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ablauf der Fachkundebeurteilung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die nach den §§ 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach § 4 Abs. 7 UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.Die nach den Paragraphen 2 bis 5 für die Beurteilung der Fachkunde zuständigen Sachverständigen sind nach Bekanntgabe des Standortes bzw. Festlegung des Fallbeispieles für die praktische Überprüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund eines entsprechenden Beratungsergebnisses in dem nach Paragraph 4, Absatz 7, UGStVG errichteten Zulassungskomitee zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (§ 2) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (§ 3) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (§ 4) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (§ 5) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.Die Fachkundebeurteilung ist mit der Überprüfung der vorzulegenden Dokumentation (Paragraph 2,) einzuleiten. Nach der daran anschließenden Überprüfung der organisatorischen Strukturen (Paragraph 3,) ist mit der Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse (Paragraph 4,) fortzufahren und zuletzt die praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten (Paragraph 5,) durchzuführen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse kann jedoch aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit auch im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zusammen mit der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR12139977
Alte Dokumentnummer
N8199658362J