Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 578/1996Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „grenzüberschreitende Gewässer“ oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fließen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft;
bedeutet „grenzüberschreitende Beeinträchtigung“ jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei auf Grund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und den Schutz des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen außer dem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren;
bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
bedeutet „Anrainerstaaten“ die Vertragsparteien, die an dasselbe grenzüberschreitende Gewässer angrenzen;
bedeutet „gemeinsames Gremium“ jede zweiseitige oder mehrseitige Kommission oder sonstige geeignete institutionelle Einrichtung für die Zusammenarbeit zwischen den Anrainerstaaten;
bedeutet „Gefahrstoffe“ Stoffe, die giftig, krebserregend, mutagen, teratogen oder bioakkumulativ sind, insbesondere wenn sie beständig sind;
bedeutet „Stand der Technik“ (die Begriffsbestimmung befindet sich in Anlage I dieses Übereinkommens).bedeutet „Stand der Technik“ (die Begriffsbestimmung befindet sich in Anlage römisch eins dieses Übereinkommens).
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12139987
Alte Dokumentnummer
N8199658526J