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Art. 2

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

TEIL römisch eins
BESTIMMUNGEN FÜR ALLE VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung jeder grenzüberschreitenden Beeinträchtigung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle geeigneten Maßnahmen,
    1. Litera a
      um die Verschmutzung von Gewässern, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursacht oder zu verursachen droht, zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern;
    2. Litera b
      um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer mit dem Ziel einer umweltverträglichen und rationellen Wasserbewirtschaffung Anmerkung, richtig: Wasserbewirtschaftung), der Erhaltung der Wasservorkommen und des Schutzes der Umwelt genutzt werden;
    3. Litera c
      um sicherzustellen, daß grenzüberschreitende Gewässer in angemessener und ausgewogener Weise genutzt werden, wobei die Tatsache, daß sie grenzüberschreitend sind, im Fall von Tätigkeiten, die eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung verursachen oder zu verursachen drohen, besonders berücksichtigt wird;
    4. Litera d
      um die Erhaltung und, falls erforderlich, die Wiederherstellung von Ökosystemen sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.
  4. Absatz 4,Diese Maßnahmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.
  5. Absatz 5,Bei den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 lassen sich die Vertragsparteien von folgenden Grundsätzen leiten:
    1. Litera a
      dem Vorsorgeprinzip, wonach Maßnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch das Freisetzen von Schadstoffen nicht deshalb verzögert werden dürfen, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen einerseits und der möglichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigung andererseits ein vollständiger wissenschaftlicher Beweis nicht vorhanden ist;
    2. Litera b
      dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;
    3. Litera c
      Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, daß der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu decken.
  6. Absatz 6,Die Anrainerstaaten arbeiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit insbesondere durch zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte zusammen, um abgestimmte Leitlinien, Programme und Strategien für die betreffenden Einzugsgebiete oder Teile davon auszuarbeiten, welche auf die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen sowie auf den Schutz der Umwelt grenzüberschreitender Gewässer oder der Umwelt gerichtet sind, die durch solche Gewässer beeinflußt wird, einschließlich der Meeresumwelt.
  7. Absatz 7,Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg grenzüberschreitender Beeinträchtigungen führen.
  8. Absatz 8,Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, einzeln oder gemeinsam strengere als die in dem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen anzunehmen und zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12139988

Alte Dokumentnummer

N8199658527J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A2/NOR12139988