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Art. 13

Fassungen
ab 23.10.1996 — BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute23.10.1996 BGBl. Nr. 578/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.10.1996BGBl. Nr. 578/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 13

Informationsaustausch zwischen den Anrainerstaaten

  1. Absatz eins,Die Anrainerstaaten tauschen im Rahmen einschlägiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen nach Artikel 9 in angemessener Weise verfügbare Daten aus, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:
    1. Litera a
      ökologischer Zustand grenzüberschreitender Gewässer;
    2. Litera b
      bei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik gewonnene Erfahrung und Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;
    3. Litera c
      Emissions- und Überwachungsdaten;
    4. Litera d
      zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffene und vorgesehene Maßnahmen;
    5. Litera e
      von der zuständigen Behörde oder einer entsprechenden Stelle ausgestellte Genehmigungen oder Vorschriften für das Einleiten von Abwasser.
  2. Absatz 2,Zur Angleichung ihrer Emissionsgrenzwerte tauschen die Anrainerstaaten Informationen über ihre innerstaatlichen Vorschriften aus.
  3. Absatz 3,Wird ein Anrainerstaat von einem anderen Anrainerstaat ersucht, Daten oder Informationen zu übermitteln, die nicht zur Verfügung stehen, so bemüht sich der erstgenannte Anrainerstaat, diesem Ersuchen zu entsprechen; dabei kann er jedoch zur Bedingung machen, daß der ersuchende Staat die durch die Sammlung und gegebenenfalls Verarbeitung solcher Daten oder Informationen entstehenden vertretbaren Kosten trägt.
  4. Absatz 4,Zur Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern die Anrainerstaaten den Austausch von Informationen über den Stand der Technik, insbesondere indem sie folgendes fördern: den kommerziellen Austausch verfügbarer Technologie, unmittelbare industrielle Verbindungen und Zusammenarbeit, darunter Gemeinschaftsunternehmen, den Austausch von Informationen und Erfahrung sowie technische Hilfe. Die Anrainerstaaten veranstalten außerdem gemeinsame Ausbildungsprogramme und fachbezogene Seminare und Treffen.

Schlagworte

Emmissionsdaten

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10010998

Dokumentnummer

NOR12139999

Alte Dokumentnummer

N8199658538J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/578/A13/NOR12139999